Ausl?ndische Studienbewerberinnen und -bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die keine sog. ?Bildungsinl?nder“ sind, müssen au?erdem deutsche Sprachkenntnisse nachweisen, um eine Zulassung bzw. Immatrikulation zu erhalten.
Ausnahme: kein Nachweis der Deutschkenntnisse bei den englischsprachigen 365体育备用网址_365最新备用网址@-Studieng?ngen. In der 365体育备用网址_365最新备用网址@-?bersichtsliste sehen Sie, welche Studieng?nge das betrifft. Diese sind mit einer 2 gekennzeichnet. Für diese ben?tigen Sie einen Nachweis der Englisch-Kenntnisse. N?heres hierzu im jeweiligen Studiengang.
Anerkannt werden folgende Deutsche Sprachprüfungen:
- Zeugnis der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausl?ndischer Studienbewerberinnen und -bewerber (DSH-2 oder DSH-3)
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- Test Deutsch als Fremdsprache ?TestDaF“ (im Durchschnitt 4,0)
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- Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Stufe II
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- Zeugnis der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausl?ndischer Studienbewerberinnen und -bewerber (Feststellungsprüfung Deutsch)
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- Nachweise deutscher Sprachkenntnisse, die durch bilaterale Abkommen oder sonstige von der KMK und HRK getroffenen Vereinbarungen als für die Aufnahme eines Hochschulstudiums hinreichender Sprachnachweis anerkannt wurden
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- Goethe-Zertifikat C2 (seit 01.01.2012)
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- Gro?es und Kleines Deutsches Sprachdiplom sowie das Zeugnis der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts- (bis 31.12.2011)
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- Deutsche Sprachprüfung II des Sprachen- und Dolmetscherinstituts München
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- Zeugnis über die bestandene Prüfung "telc Deutsch C1 Hochschule"
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- Nachweis über das an einer ausl?ndischen Hochschule abgeschlossenem Germanistik-Studium
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